Karin M. Wagensommer
Versicherungsmaklerin
Fragen ? Rufen Sie mich an.
0 62 26 - 78 51 50
Die verschiedenen Krankenkassen bieten im Wesentlichen einheitliche Mindestleistungen, der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherer ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Das medizinisch Notwendige wird - bis auf Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien - von allen Kassen bezahlt. Vergleichen Sie aber die Beiträge und Leistungen im Detail - es lohnt sich.
Rund 90 Prozent aller Deutschen sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Als Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt bis zu 4.950 Euro (oder 59.400 Euro im Jahr / Stand 2018), müssen Sie sich gesetzlich krankenversichern. Falls Ihr Einkommen mindestens ein Jahr lang diese Grenze übersteigt oder als beruflich Selbstständiger können Sie in die private Krankenversicherung wechseln. Auch als beihilfeberechtigter Beamter sind Sie in der Regel privat krankenversichert.
Kassen dürfen Zusatzbeitrag erheben
Seit 1. Januar 2015 zahlen alle gesetzlich Versicherten zunächst den gleichen Beitragssatz für ihre Krankenversicherung. Dieser Einheitsbeitrag beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon je die Hälfte, also 7,3 Prozent. Dieser allgemeine Beitragssatz reicht allerdings nicht aus, um die Ausgaben der Kassen zu decken. Die gesetzlichen Krankenversicherer dürfen deshalb einen Zusatzbeitrag erheben, den allein der Arbeitnehmer zahlen muss. Verlangt die Kasse beispielsweise einen Zusatzbeitrag von 1,0 %, behält der Arbeitgeber 8,3 % des Bruttoeinkommens als Arbeitnehmeranteil ein und überweist diesen Betrag zusammen mit dem fixen Arbeitgeberanteil von 7,3 % an den Krankenversicherer.
Ihre Familie ist mitversichert
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind fast identisch. Bezahlt wird das medizinisch Notwendige, dazu gibt es je nach Kasse Zusatzleistungen wie Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen, für besondere Gesundheitschecks und einiges mehr. Ihre Familienangehörigen ohne oder mit nur geringem Einkommen sind in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übrigens beitragsfrei mitversichert - anders als in der privaten Krankenversicherung, die für jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag verlangt.
Als Arbeitnehmer entscheiden Sie selbst, in welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie sich versichern. Sie haben die Wahl zwischen Allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen sind für gesetzlich Versicherte aus ganz Deutschland geöffnet. Manche Betriebs- und Innungskrankenkassen nehmen nur Beschäftigte bestimmter Betriebe und Berufsgruppen auf oder begrenzen ihre Aktivität per Satzung auf bestimmte Regionen.
Bei höherem Zusatzbeitrag können Sie sofort kündigen
Als Versicherter können Sie die gesetzliche Krankenkasse problemlos wechseln, die reguläre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Falls die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder die ausgezahlte Prämie senkt, haben Sie außerdem ein Sonderkündigungsrecht und können sogar innerhalb eines Monats kündigen. Über eine Änderung des Zusatzbeitrags muss die Kasse Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie zu einem anderen gesetzlichen Krankenversicherer wechseln können, bevor der neue Beitrag fällig wird.
Die Basisleistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind weitestgehend gleich. Das medizinisch Notwendige wird - bis auf die vom Versicherten zu übernehmenden Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien - von allen Kassen bezahlt. Teure und besonders schonende Behandlungsverfahren sind allerdings oft den Kunden der Privatversicherer vorbehalten.
Die Kassen bieten unterschiedliche Extras
Für Kassenkunden sind besonders die angebotenen Extraleistungen von Bedeutung, wenn es um die Entscheidung für einen bestimmten Krankenversicherer geht: Viele Kassen bezahlen zusätzlich zur medizinischen Basisversorgung auch Akupunktur und Naturheilkunde, Gesundheitskurse oder besondere Impfungen. Darüber hinaus bieten die gesetzlichen Krankenversicherer spezielle Wahltarife - zum Beispiel Hausarzttarife ohne Praxisgebühr und Tarife mit Prämienrückerstattung, wenn man als Versicherter ein Jahr keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nimmt.
Seit 2015 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttogehalts, davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte. Kommt eine Krankenkasse mit dem Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben, den Sie als Arbeitnehmer alleine zahlen. Wenn die Kasse diesen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den bisherigen Zusatzbeitrag erhöht, können Sie sofort zu einer anderen, möglichst günstigeren Kasse wechseln.
Beitrag nur bis zur Bemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Ihr Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchstens nach diesem Betrag - auch wenn Sie tatsächlich mehr verdienen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2018 bei 4.425 Euro im Monat, das entspricht einem Jahres-Bruttoeinkommen von 53.100 Euro.
Beispiel: Sie verdienen als gesetzlich Versicherter 4.500 Euro im Monat. Ihre Kasse verlangt den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent bis zu Höhe der aktuellen Bemessungsgrenze, das sind 646,05 Euro. Diese Summe wird zur Hälfte von Ihrem Bruttogehalt einbehalten. Verlangt der Krankenversicherer einen Zusatzbeitrag von beispielsweise 1,2 %, erhöht sich Ihr Arbeitnehmeranteil um zusätzliche 53,10 Euro im Monat.
Sie können in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, sobald Sie mindestens 12 Monate lang Mitglied bei Ihrem bisherigen Krankenversicherer waren. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Beispiel: Sie wollen ab 1. April bei der neuen Kasse versichert sein, dann müssen Sie zum 31. März kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, das Kündigungsschreiben muss der alten Kasse also bis zum 31. Januar zugehen. Am besten per Einschreiben, damit Sie Ihre Kündigung im Zweifel nachweisen können.
Falls Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 12-monatige Bindungsfrist entfällt.
Ihre gesetzliche Krankenkasse bezahlt nur die medizinische Grundversorgung. Wenn Sie erstklassige Leistungen wollen, entscheiden Sie sich als Kassenpatient am besten für eine private Kranken-Zusatzversicherung.
Gestalten Sie den Zusatzschutz nach Ihrem persönlichem Bedarf
Welche Leistungen Sie in Ihrer Kranken-Zusatzversicherung absichern, entscheiden Sie nach persönlichem Bedarf. Je nach Tarif versicherbar sind ambulante Leistungen (z. B. Arztbesuche, Brille, Psychotherapie), zahnärztliche Leistungen (z.B. Kieferorthopädie, hochwertiger Zahnersatz) und Leistungen bei Krankenhausaufenthalten (z.B. Ein-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung).
Wichtig: Die Leistungen Ihrer privaten Kranken-Zusatzversicherung können Sie in aller Regel nicht sofort nach Abschluss der Police in Anspruch nehmen. Bis Ihr Zusatzversicherer etwa teuren Zahnersatz oder eine hochwertige Brille bezahlt, müssen Sie mit Wartezeiten von mehreren Monaten rechnen. Informieren Sie sich also rechtzeitig.
Die Private Krankenversicherung bietet viele Vorteile. Als Arbeitnehmer müssen Sie nur dann gesetzlich krankenversichert bleiben, wenn Sie nicht mehr als 4.950 Euro im Monat verdienen (oder 59.400 Euro im Jahr / Stand 2018). Sobald Ihr Einkommen mindestens ein Jahr lang diese Grenze übersteigt, dürfen Sie zu einem privaten Krankenversicherer wechseln. Das kann sich vor allem lohnen, wenn Sie gesund sind und keine Familienangehörigen mitversichern müssen.
Auch wenn Sie nicht in die Private wechseln können oder wollen, sollten Sie auf ein Plus an Leistungen nicht verzichten: Mit einer privaten Kranken-Zusatzversicherung verbessern Sie Ihre medizinische Versorgung entscheidend und passen Ihren Versicherungsschutz an Ihre ganz persönlichen Bedürfnisse an.